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OLG München, Urteil vom 19. Januar 2011 - 7 U 4342/10
Da der Geschäftsführer einer GmbH nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, und die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG ist (vgl. BHG Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NZG 2009, 582 = GmbHR 2009, 937), kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten.

