1. Was heißt das?
2. Was ist zu tun?
3. Wie können wir Ihnen helfen?
SCHUBERT Rechtsanwälte LogotypeSCHUBERT Rechtsanwälte Logotype

Szenarien

In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.

Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers (Teil 2)

Persönliche Haftung – Die Kehrseite der Macht (Teil II)

Wie Sie als Aufsichtsrats-/ Beiratsmitglied haften (und dies vermeiden) können. Als Mitglied eines Aufsichtsrats oder Beirats besteht die Gefahr, dass Sie für Ihr Tun (oder Unterlassen) in die persönliche Haftung genommen werden.‍

1. Was heißt das?

Als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG oder mitbestimmten GmbH obliegt Ihnen die Überwachung des Vorstands/der Geschäftsführung; Gleiches kann, je nach Ausgestaltung, auch für den fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat in der nicht mitbestimmten GmbH gelten. Darüber hinaus wirken Sie unter Umständen bei Einzelfragen der Geschäftsführung mit. Und auch ansonsten hat der Aufsichts-/Beirat vereinzelt eigene unternehmerische Entscheidungen zu treffen, etwa im Rahmen der Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand.

Hierbei haben Sie die allgemeinen Vorschriften und Gesetze zu beachten. Dar über hinaus unterliegen Sie spezifischen Sorgfaltspflichten als Überwachungsorgan. Der hierbei zu beachtende Sorgfaltsmaßstab ist für alle Mitglieder des Aufsichts- oder Beirats gleich, d. h. etwa von den Kommunen entsandte (politische) Mandatsträger oder Arbeitnehmervertreter unterliegen grundsätzlich den gleichen Sorgfaltsanforderungen wie Mitglieder, die über umfangreiche geschäftliche und rechtliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Auch haben sich Umfang und Intensität der Ihnen obliegenden Pflichten an den Besonderheiten des Unternehmens zu orientieren, mit besonderen Anforderungen an die Überwachung und beratende Einflussnahme insbesondere in der Krise des Unternehmens.

Verletzten Sie diese Pflicht, sind Sie zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Haftung besteht insbesondere gegenüber der Gesellschaft. Daneben (oder stattdessen) kann die Haftung in einzelnen Fällen aber auch gegenüber Dritten bestehen.

2. Was ist zu tun?

Unter dem Gesichtspunkt der Prävention sollten Sie für sich persönlich sicherstellen, dass Sie über die für die Ausübung Ihres Mandats erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und sich diese gegebenenfalls aneignen. Unter Umständen müssen Sie sich hier auch sachverständiger Hilfe (etwa durch Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) bedienen. Für die eigentliche Aufsichtsratstätigkeit gilt es sicherzustellen, dass Sie die für die Überwachungstätigkeit und die sonstigen Entscheidungen erforderlichen Informationen erhalten (und diese gegebenenfalls einfordern), sei es durch die Berichte des Vorstands, sei es (bei interner Arbeitsteilung) durch Ihre Kollegen im Aufsichtsrat. Sämtliche Entscheidungen sollten auf einer ausreichenden Informationsgrundlage getroffen werden und als solche nachvollziehbar sein. Hierfür sind klare Berichts- und Entscheidungsstrukturen zu schaffen (und diese dann auch einzuhalten!) und eine ausreichende Dokumentation der Entscheidungsvorbereitung und -findung sicherzustellen (sog. ‚Corporate Compliance‘). Zudem sind selbstverständlich die allgemeinen Vorschriften und Gesetze zu beachten.

Weiterhin sollten Sie als Aufsichts- oder Beiratsmitglied für ‚den Fall der Fälle‘ durch eine Versicherung abgesichert sein (sog. ‚Di rectors and Officers – D&O- Versicherung‘), die zumindest einen erheblichen Teil der vorstehend skizzierten Haftungsrisiken abdeckt.

Wenn Sie (von der Gesellschaft/dem Insolvenzverwalter oder einem Dritten) auf Haftung in Anspruch genommen werden, obliegt regelmäßig Ihnen der Nachweis, dass Sie bei den betreffenden Maßnahmen Ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben. Entsprechend hohe Anforderungen sind dann an Ihre Verteidigung zu stellen.


3. Wie können wir Ihnen helfen?

Wir verfügen über umfassende Erfahrungen sowohl bei der Vertretung von auf Haftung in Anspruch genommenen Organmitgliedern als auch bei der Verfolgung von Haftungsansprüchen diesen gegenüber. Sollten Sie auf Haftung in Anspruch genommen werden, vertreten wir Sie hierbei gerne.

Aufgrund unserer Erfahrungen beraten wir Sie aber auch gerne bei der Schaffung von Compliance- Strukturen sowie der angemessenen Absicherung Ihrer Haftungsrisiken, u. a. durch eine D&O-Versicherung. Gerade die Haftungsprävention liegt dabei insbesondere auch im Interesse des von Ihnen vertretenen Unternehmens, ein (auch nur potentieller) Haftungsfall sollte nach Möglichkeit gar nicht erst eintreten.

Auch im Übrigen stehen wir Ihnen gerne zur Seite, sei es beratend bei einzelnen Entscheidungen, sei es durch Schulungen, in denen wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ihr Mandat vermitteln.

Wir kümmern uns um Ihre Interessen:
erfolgreich, effektiv, weltweit.

Mehr interessante Szenarien