1. Was heißt das?
2. Was ist zu tun?
3. Wie können wir Ihnen helfen?
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Szenarien

In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.

Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.

Trennung und Scheidung

Rosen kriegen – oder Rosenkrieg? (Trennung und Scheidung)

Trennung und Scheidung können schwerwiegende, gar existenzbedrohende Folgen für Ihr Unternehmen haben.

1. Was heißt das?

Die beiden offensichtlichsten Probleme vorweg: Wenn Sie und Ihr (Ehe-/Lebens-) Partner/Ihre Partnerin gemeinsam Gesellschafter und/oder Geschäftsführer des Unternehmens sind, ist ein Übergreifen von privaten Problemen auf das Unternehmen fast zwangsläufig. Nicht selten führen Trennung und Scheidung der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer dann auch zur Insolvenz des Unternehmens. Ebenso liegt es auf der Hand, dass private Probleme auch geschäftliche Konsequenzen haben, wenn das Unternehmen dem einen Partner gehört, es aber vom anderen Partner geführt wird. Daneben existiert aber auch eine Vielzahl von ‚Fallstricken‘, die sich an der Schnittstelle von Familienrecht und Gesellschaftsrecht ergeben. Wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht ausgeschlossen, führt dies zu womöglich erheblichen Zahlungsansprüchen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Da zumeist ein Großteil des Vermögens des Ausgleichspflichtigen ‚im Unternehmen steckt‘, haben die sich hieraus ergebenden Liquiditätsprobleme nahezu zwangsläufig Auswirkung auch auf das Unternehmen, etwa indem Liquidität ‚abgezogen‘ wird oder die Geschäftsanteile des Ausgleichspflichtigen belastet werden. Im schlimmsten Fall werden die Geschäftsanteile im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und verwertet mit der Folge, dass die Gesellschaft auf diesem Weg womöglich sogar einen neuen Gesellschafter erhält. Ähnliche Probleme können auftreten, wenn Gütertrennung vereinbart wurde, ein Partner jedoch das Unternehmen des anderen mit aufgebaut hat und hierfür jetzt einen Ausgleich verlangt. Probleme können sich zudem auch für das Unternehmen ergeben, wenn der Gesellschafter seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt oder nachkommen kann.

2. Was ist zu tun?

Oberste Prämisse für Sie als Unternehmer sollte sein, dass Ihre privaten Probleme Ihr Unternehmen so wenig wie möglich belasten. Abgesehen davon, dass Ihr Unternehmen die wesentliche Grundlage Ihrer wirtschaftlichen Existenz darstellen wird, ist es ‚Ihr Lebenswerk‘. Zu berücksichtigen sind aber auch die Interessen Ihrer Mitgesellschafter, Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten. Hier Vorsorge zu treffen sollte eine Ihrer grundlegenden unternehmerischen Maßnahmen sein, selbstverständlich unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Interessen. Die Streitigkeiten von Partnern, die zugleich Mitgesellschafter und/oder -geschäftsführer sind, ähneln den allgemeinen Gesellschafterstreitigkeiten. Im Übrigen gilt es, durch eine ausgewogene und dem Einzelfall angemessene Gestaltung von Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag und sonstigen Vertragen zu verhindern, dass Ansprüche gegen Ihr Unternehmen geltend gemacht werden. So kann vermieden werden, dass durch Ihre Scheidung Ihr Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen wird.

3. Wie können wir Ihnen helfen?

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmer, gerade auch an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Familienrecht. Wir können für Sie daher eine ‚maßgeschneiderte‘ Lösung erarbeiten, die sicherstellt, dass private Probleme sich zumindest nicht zu einer wirtschaftlichen Tragödie auswirken. Dies kann bereits im Rahmen der Unternehmensgründung und/oder im Vorfeld der Eheschließung geschehen, möglich sind aber auch erst später vorgenommene Korrekturen. Erfahrungsgemäß kann es hierbei von Nutzen sein, wenn wir mit Ihnen zusammen auch die notwendigen Gespräche mit Ihrem (Ehe-/Lebens-) Partner und/oder Ihren Mitgesellschaftern führen. Gerade wenn angemessene, an den hiervon von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientierte Kompensationen vorgesehen sind, stößt eine ausgewogene und am Wohl des Unternehmens orientierte Lösung sehr häufig auf Verständnis. Wenn es hingegen zum Streit kommt, werden wir selbstverständlich Ihre Interessen mit der gebotenen Härte vertreten. Aber auch hierbei ist in aller Regel auch das Interesse des Unternehmens, durch den privaten Streit so wenig wie möglich in Mitleidenschaft gezogen zu werden, mit zu beachten.

Wir kümmern uns um Ihre Interessen:
erfolgreich, effektiv, weltweit.

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