1. Was heißt das?
2. Was ist zu tun?
3. Wie können wir Ihnen helfen?
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Szenarien

In unseren Szenarien werden ihnen rechtliche Optionen vorgeschlagen, die weiterhelfen, mit komplizierten rechtlichen Situationen umzugehen und ihnen aufzeigen, was zu tun ist.

Wir wissen, wie wichtig es ist, ihre Interessen zu verfolgen, und werden sie immer mit dem Gesetz und einer ausgezeichneten Beratung unterstützen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – Kampf mit harten Bandagen

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Wettbewerber kämpfen mitunter mit harten Bandagen. Dabei ist zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen beim ‘Kampf um den Kunden‘ voller Fallstricke sind. Wer sich hier auskennt, ist klar im Vorteil.‍

1. Was heißt das?

Dass der ‘Kampf um den Kunden‘, wenn ihm keine Beschränkungen auferlegt werden, mit allen nur erdenklichen Mitteln geführt würde, ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen. Eine Vielzahl von Vorschriften und speziell das ‘Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb‘ (UWG) wollen daher die Fairness des Wettbewerbs sicherstellen sowie Wettbewerber und Kunden vor den Auswüchsen eines zügellosen Wettbewerbs schützen. Die (potentiellen) Kunden sollen so u. a. vor Irreführungen sowie Belästigungen bis hin zur Nötigung, die Wettbewerber sollen u. a. vor gezielten Behinderungsmaßnahmen sowie vor der Ausbeutung ihrer Ideen und ihres Know-How geschützt werden. Zudem ist zu Zwecken des Wettbewerbs begangener Rechtsbruch unzulässig. Wird gegen diese Regeln des fairen Wettbewerbs verstoßen, hat dies u. a. Unterlassungsansprüche zur Folge. Diese können die Wettbewerber geltend machen, aber u. a. auch dem Wettbewerbsschutz verpflichtete Verbände sowie Verbraucherschutzverbände. Diese können bei einem solchen Vorgehen Klage gegen den (vermeintlichen) Verletzer erheben. Im Regelfall ist jedoch Eile geboten, ein gerichtliches (Hauptsache-) Verfahren mit einer Laufzeit von durchschnittlich 6-12 Monaten alleine für die erste Instanz würde hier kaum Abhilfe schaffen. Auf gerichtlichem Wege wird daher in aller Regel auf den vorläufigen Rechtsschutz der einstweiligen Verfügung zurückgegriffen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist häufig die außergerichtliche Abmahnung vorgeschaltet. Hiermit fordert der Unterlassung einer (vermeintlich) wettbewerbswidrigen Handlung Begehrende den (vermeintlichen) Verletzer auf, das betreffende Verhalten zu unterlassen sowie innerhalb einer angemessenen Frist eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung abzugeben. Für den Fall, dass diese Aufforderung zurückgewiesen bzw. ignoriert werden sollte, wird die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder Klageerhebung angedroht.

2. Was ist zu tun?

Bei Zugang einer Abmahnung ist schnell zu reagieren. Hier sollten Sie sich auf jeden Fall von Anfang an Rechtsrat einholen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgte oder aber gar kein Wettbewerbsverstoß ersichtlich ist. Liegt tatsächlich ein Rechtsverstoß vor, ist es womöglich angebracht, die geforderte Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung abzugeben (und das beanstandete Verhalten dann zeitgleich abzustellen). Je nach Einzelfall kann eine umfassend vorformulierte Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung aber auch noch sachlich und/oder zeitlich eingeschränkt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Abmahnende Anspruch auf Ersatz seiner durch die (berechtigte) Abmahnung entstandenen Kosten (in aller Regel die entsprechenden Rechtsanwaltskosten) hat. Ob hierbei die gesetzte Frist ausgeschöpft wird, hängt vom Einzelfall ab. Bis zur Abgabe der Unterlassungs- und Unterwerfungserklärung hätten dann allerdings weitere Dritte, die das betreffende Verhalten ebenfalls in der Zwischenzeit abmahnen, womöglich ebenfalls Anspruch auf Kostenersatz. Alternativ kann versucht werden, mit dem Abmahnenden eine gütliche Einigung, etwa über längere Übergangsfristen, zu erreichen; dies gilt insbesondere auch, wenn sich nicht eindeutig klären lässt, ob das abgemahnte Verhalten tatsächlich rechtswidrig ist. Wenn nicht anzunehmen ist, dass der Abmahnende tatsächlich gerichtliche Schritte einleitet, kann womöglich auch eine lediglich ‚weiche‘ Unterlassungserklärung abgegeben werden, d. h. ohne Vertragsstrafeversprechen.

Liegt hingegen kein Wettbewerbsverstoß vor, ist es unter Umständen sachgerecht, beim zuständigen Amts- oder Landgericht eine sog. ‚Schutzschrift‘ zu hinterlegen. Hintergrund hierfür ist, dass der Abmahnende, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, in aller Regel den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragen wird. Diese ergeht aufgrund der Eilbedürftigkeit oftmals ohne vorherige mündliche Verhandlung. Durch die Schutzschrift, die das Gericht berücksichtigen muss, ist dann zumindest sichergestellt, dass Ihre Ausführungen zur Sach- und Rechtslage hierbei mitberücksichtigt werden. Ob Sie zudem das Unterlassungsbegehren gegenüber dem Abmahnenden zurückweisen sollten, hängt vom Einzelfall ab, dies sollte aber nicht vor Hinterlegung der Schutzschrift geschehen.

3. Wie können wir Ihnen helfen?

Wir verfügen über langjährige Erfahrung sowohl mit der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren als auch mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Die Feinheiten, die insbesondere auch durch die Rechtsprechung zur Frage der Fairness des Wettbewerbs entwickelt wurden, sind uns daher bestens vertraut.

Wir kümmern uns um Ihre Interessen:
erfolgreich, effektiv, weltweit.

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